Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gexx aeroSol GmbH – Schmiedestr. 2A – 15745 Wildau (bei Berlin)
1. Allgemeines
1.1. Aufragnehmerin ist die Gexx aeroSol GmbH. Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an – es sei denn, die Auftragnehmerin hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Zusicherungen und sonstige Zusagen der Vertreter und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind nur wirksam, wenn sie durch die Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.
2. Umfang der Leistungen
2.1. Zum Umfang der Leistungen gehört der Verkauf einer schlüsselfertigen Anlage. Die konkretisierten Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Auftragsbestätigung liegen Projektberichte und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde, die ihrerseits zum Teil auf Annahmen (z.B. des Strombezugspreises) beruhen. Diese können in der Praxis abweichend sein. Abweichungen der Wirtschaftlichkeit der Anlage zu der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vom Auftraggeber nicht zu beanstanden. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Umfang der Leistung die schlüsselfertige Anlage ist und kein Ertragsversprechen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung dient rein als indikative Einschätzung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Teams ihrer Wahl und Dritte ausführen zu lassen.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Die Angebote der Auftragnehmerin und ihrer Vertreter haben ab Erstellungsdatum zehn Tage Gültigkeit. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, sobald diese in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber versendet wurden. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen und Leistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung die Auftragsbestätigung auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten Änderungswünsche des Auftraggebers bestehen, hat dieser sie unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin mitzuteilen. Änderungswünsche werden gegen eine Pauschale berücksichtigt. Eventuelle Mehraufwendungen bei später angezeigten Änderungswünschen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2. Zwischen Angebot und Ausführung entstehende technische Änderungen seitens der Hersteller begründen keine Aufhebung des Vertrages insoweit die technische Leistung gleich oder besser ist. Die Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Prüfung der Netztauglichkeit durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung). Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Auftragnehmerin dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind zu vernichten.
4. Einspeisung der elektrischen Energie
4.1. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu prüfen, dass sein Niederspannungsnetz die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erfüllt. Die Gestaltung und der Abschluss eines Einspeisevertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin gibt hierzu umfassende Hilfestellung. Die Auftragnehmerin stellt das Netzanschlussbegehren für die Photovoltaik-Anlage bei dem örtlichen Netzbetreiber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens mitzuwirken. Sämtliche Gebühren und Kosten, die von Seiten des Verteilnetzbetreibers oder anderer öffentlicher Stellen erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ob der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung erhält und falls ja, in welcher Höhe, ist ausschließlich von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung abhängig.
5. Förderanträge
5.1. Es obliegt dem Auftraggeber, zu klären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält. Sollte der Auftraggeber öffentliche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse beantragen, übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr oder Garantie dahingehend, dass er diese erhält. Sollten Förderanträge auf Wunsch des Auftraggebers von Seiten der Auftragnehmerin gestellt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei der Erstellung und Bearbeitung der entsprechenden Förderanträge mitzuwirken.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Die Zahlungsbedingungen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber schriftlich in der Auftragsbestätigung konkretisiert. Preiserhöhungen zwischen Auftragserteilung und Auftragsausführung gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Verzögerung der Ausführung auf diesen zurückzuführen ist. Bei einer mehr als zweiprozentigen Preissteigerung für einzelne oder mehrere Komponenten durch die Hersteller wird von der Auftragnehmerin eine Preisanpassung in Höhe der tatsächlichen Preissteigerung vorgenommen. Dem Auftraggeber steht mit Preisanpassung das Recht auf Kündigung zu. Weigert sich der Auftraggeber, die höheren Kosten zu tragen, steht der Auftragnehmerin das Recht auf Kündigung zu. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte sich die Bauphase unvorhergesehen deutlich verlängern, steht der Auftragnehmerin das Recht zu, Abschlagsrechnungen nach jeweiligem Bautenstand unabhängig der vereinbarten Zahlungsbedingungen in Rechnung zu stellen.
6.2. Falls der Auftragnehmerin Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen oder Aussagen des Auftraggebers auf eine auch teilweise Zahlungsverweigerung hinweisen, kann die Auftragnehmerin ihre Lieferungen und Leistungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Auch für den Fall, dass der Auftraggeber eine fällige Zahlung bereits einmal verweigert oder länger als 2 Wochen in Verzug geblieben ist, kann die Auftragnehmerin ihre Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen.
6.3. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Auftragnehmerin erfolgen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlung statt geleistet angesehen. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Auftraggebers, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Insbesondere liegt das Vorliegen der statischen Voraussetzungen im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt weiterhin die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen. Die Hauselektrotechnik des Auftraggebers muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Insbesondere muss in der gesamten Hauselektrik eine klare Trennung zwischen Neutra